Unterstützen

Am 01. September 2024 hat Sachsen, haben die Bürgerinnen und Bürger des Wahlkreises 50 - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge 3 die Wahl, ihre Abgeordnete oder ihren Abgeordneten für die kommenden fünf Jahre in den Landtag zu entsenden.

Wie Sie wissen, trete ich nun ganz bewusst zur Landtagswahl 2024 als Direktkandidatin für den Wahlkreis 50 an, um den Menschen vor Ort eine bodenständige, heimatverbundene und leidenschaftliche Alternative zu bieten und um den Wahlkreis wieder zurückzugewinnen, damit unsere CDU wieder stärkste Kraft in unserem Wahlkreis wird und damit ein Garant für Wohlstand und Sicherheit ist.

Eine solche Wahl ist kein Selbstläufer. Daher bitte ich Sie, mich mit einer Spende zu unterstützen.

Damit es weiter voran geht - Packen wir gemeinsam an!

Ihre

Sandra Gockel

Jetzt Spenden!

Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Ostsächsische Sparkasse Dresden

Name: CDU KV SOE | LTW 50
Konto Nr.: 221292756
IBAN: DE24 8505 0300 0221 2927 56
BIC: OSDDDE81XXX

Verwendungszweck: Name und Ihre vollständige Anschrift / Landtagswahl und politische Arbeit WK 50

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld "Verwendungszweck" auf dem Überweisungsträger.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € / 3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden
  • Weitere 1.650,- € / 3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
  • Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/ Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
  • Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.